Prüfungssorgfalt
von thomashotz » Di 30. Mai 2023, 15:29
„Insbesondere ist der Entzug der kirchlichen Sendung in einer derartigen Dichte zu begründen, dass das Vorliegen schwerer Grundrechtsverletzungen oder diskriminierender Aspekte ausgeschlossen werden kann.“ (KGer BL 810 06 199, E. 8.10, „Fall Röschenz“ v. 05.09.2007)